Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Einkaufsbedingungen des Verbandes österreichischer Korrosionsschutzunternehmen (VOK)
1. Allgemeines – Geltungsbereich
1.1. Mit diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen (kurz „AEB“) sollen Lieferungen und Leistungen zwischen den einzelnen Mitgliedern des VOK als Auftraggeber (kurz „AUFTRAGGEBER“ oder „AG“) und dem jeweiligen Warenlieferanten bzw. Leistungserbringer als Auftragnehmer (kurz „LIEFERANT“ oder „L“), im „B2B“-Bereich geregelt werden. Diese AEB sind sohin Bestandteil der Verträge über Lieferungen und Leistungen zwischen dem LIEFERANTEN und dem AUFTRAGGEBER. Im „B2B“-Bereich gelten die konsumentenschutzrechtlichen Bestimmungen nicht.
1.2. Die Rechtsbeziehung zwischen dem LIEFERANT und dem AUFTRAGGEBER richtet sich nach diesen AEB und den jeweiligen Vereinbarungen.
1.3. Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist, gelten diese AEB ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen AEB abweichende Bedingungen des LIEFERANTEN gelten nicht bzw sind nur dann gültig, wenn der AUFTRAGGEBER ihrer Geltung unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw die abweichenden Bedingungen des LIEFERANTEN unterschriftlich zugestimmt hat. Der bloße Verweis auf ein Schreiben des LIEFERANTEN, das solche Allgemeine Geschäftsbedingungen enthält oder auf solche verweist, stellt kein Einverständnis des AUFTRAGGEBERS mit der Geltung jener Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar. Der L stimmt sohin zu, dass im Falle der Verwendung von Allgemeinen Vertragsformblättern durch ihn im Zweifel von den Bedingungen des AG ausgegangen wird.
1.4. Diese AEB gelten auch dann bzw gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des LIEFERANTEN auch dann nicht, wenn der AUFTRAGGEBER in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AEB abweichender Bedingungen des LIEFERANTEN die Lieferung des LIEFERANTEN vorbehaltlos annimmt oder bezahlt.
1.5. Diese AEB werden bei Aufnahme der ersten Geschäftsbeziehung vereinbart. Sollten die Lieferbeziehungen auf längere Dauer angelegt sein (befristete bzw unbefristete Dauerschuldverhältnisse), gelten diese AEB auch für alle künftigen Geschäftsfälle mit dem jeweiligen LIEFERANTEN.
2. Vertragsabschluss (Bestellungen und Annahme)
2.1. Angebote, Lieferverträge (Bestellungen und Annahme) und sonstige zwischen AG und L abzuschließende Rechtsgeschäfte bedürfen der Schriftform. Durch die Abgabe des Angebotes erklärt der L unwiderruflich, dass alle in seinem Angebot enthaltenen Informationen richtig und vollständig sind sowie alle Voraussetzungen zur Erfüllung seiner Lieferung und/oder Erbringung seiner Leistung gegeben sind.
2.2. Rechtsverbindliche Bestellungen oder Annahmen des AG werden ausschließlich durch die jeweils bevollmächtigten Personen des AG erteilt.
2.3. Mündliche Nebenabreden entfalten keine Rechtswirksamkeit und bestehen demnach nicht. Sollten mündliche Vereinbarungen vor, während oder nach Vertragsabschluss, insbesondere nachträgliche Änderungen und Adaptierungen dieser AEB (inklusive eines Abgehens von diesem Schriftformgebot) sowie Nebenabreden jedweder Art getroffen werden, bedürfen diese zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den AG. Im Allgemeinen gilt somit für Änderungen, Ergänzungen oder ein Abgehen von dem Schriftformerfordernis das Gebot der Schriftform.
2.4. Angebote und Kostenvoranschläge des L sind für 6 Monate ab Zugang beim AG verbindlich. Diese sind, sofern nicht etwas anderes vereinbart wird, vom AG nicht zu vergüten (kostenlos), wobei die Vereinbarung einer etwaigen Vergütung auch der Schriftform bedarf.
Angebote des L, welche keine ausdrückliche Annahmefrist definiert haben, sind für diesen bindend und können bis jedenfalls 6 Monate ab Zugang beim AG von diesem angenommen werden.
2.5. Der L hat die Bestellung des AG möglichst zeitnah, längstens jedoch binnen 14 Tagen nach Zugang beim AG schriftlich zu bestätigen. Erfolgt diese schriftliche Bestätigung binnen genannter Frist nicht, so ist der AG zum sofortigen Widerruf seiner Bestellung berechtigt (aber nicht verpflichtet und kann so auch die Zuhaltung zum Vertrag begehren). Bereits angefallene Kosten des L gehen zu dessen Lasten.
2.6. Der AG kann in einer für den L zumutbaren Art und Weise Änderungen der Bestellung/des Auftrages verlangen. Die Auswirkungen, insbesondere der Mehr- oder Minderkosten sowie der abweichenden Liefer-/Leistungstermine, sind einvernehmlich zu regeln. Änderungen durch den L bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG.
2.7. Verträge zwischen dem AG und dem L kommen stets mit dem Inhalt der/dem schriftlichen Bestellung/Auftrag/Vertrag samt Anlagen sowie mit dem Inhalt dieser AEB zu Stande. Bei Widersprüchen hat stets der Inhalt der/des schriftlichen Bestellung/Auftrages/Vertrages samt Anlagen Vorrang und sodann diese AEB.
3. Liefer- und Leistungsumfang
3.1. Der L ist verpflichtet, den vereinbarten Liefer- und Leistungsumfang (inklusive der vollständigen Dokumentation gemäß dieser AEB bzw der vertraglichen Vereinbarung[en] und den geltenden Normen) ordnungsgemäß zur vereinbarten Zeit vollständig und zum vereinbarten Preis am vereinbarten Ort zu erfüllen.
Ist die Lieferung und/oder Leistung vom L in Etappen/Abschnitten zu erbringen, sind die jeweils anfallenden Abschnittslieferungen und/oder -leistungen dem vereinbarten Liefer- und/oder Leistungsumfang entsprechend (inklusive der vollständigen Dokumentation gemäß dieser AEB bzw der vertraglichen Vereinbarung[en]) ordnungsgemäß, zur vereinbarten Zeit, vollständig und zum vereinbarten Teilpreis am vereinbarten Ort zu erfüllen.
3.2. Der L hat die gelieferten Gegenstände in die von der Verwaltung (Bauleitung) des AG bezeichneten Räumlichkeiten (Lagerplätze) zu verbringen und dort entsprechend aufzustellen bzw zu lagern. Soweit der AG zur Entladung Arbeitskräfte beistellen muss, ist er berechtigt, die damit verbundenen Kosten dem L in Rechnung zu stellen.
3.3. Bei Lieferung von technischem Equipment (wie etwa Absaugungen, Klimaanlagen, Airless-Spritzgeräten, Hochdruckwasserstrahlgeräten, Kompressoren (wie etwa Dieselkompressoren oder E-Kompressoren), etc) oder neuartiger Produkte ist das Bedienungspersonal des AG vom dazu fachlich qualifizierten Personal des L kostenlos einzuschulen (die Terminvereinbarung trifft der AG bzw dessen dazu befugter Mitarbeiter). Bei Lieferung von Geräten, Maschinen, Bauteilen, die von dritter Stelle zu montieren sind, sind die erforderlichen Montagepläne (einschließlich aller Anschlüsse, einer allfälligen Sockelausbildung etc.) in mindestens 2-facher Ausfertigung und deutscher Sprache dem Angebot, spätestens jedoch der Auftragsbestätigung beizuschließen.
3.4. L ist verpflichtet, die mit der Erfüllung des vereinbarten (Teil-)Liefer- und/oder (Teil-)Leistungsumfanges zusammenhängenden Verpflichtungen und Obliegenheiten, die Grundlagen der Bestellung und insbesondere die zugrunde liegenden technischen Normen bzw Spezifikationen der Bestellung sorgfältig und gewissenhaft auf ihre Vollständigkeit, Fehlerfreiheit und Tauglichkeit zu überprüfen und den AG unverzüglich auf erkennbare Probleme in diesem Zusammengang hinzuweisen bzw aufmerksam zu machen.
3.5. Bei der Erfüllung des vereinbarten (Teil-)Liefer- und/oder (Teil-)Leistungsumfanges hat der L auch sämtliche am Erfüllungsort der Lieferungen/Leistungen geltende, gesetzliche Regelungen und Vorschriften, den Stand der Technik sowie die jeweils anwendbaren technischen Standards und/oder Normen als Mindestanforderung einzuhalten. Darüber hinausgehende vertragliche Vereinbarungen hinsichtlich der technischen Spezifikation und Standards bleiben hievon unberührt.
3.6. Bei Lieferungen bzw Leistungen aus dem Ausland sind die Beschriftungen, Sicherheitshinweise, Kennzeichnungen etc in deutscher Sprache anzubringen. Die Bedienungs- bzw. Verwendungsvorschriften und Anleitungen sind in deutscher Sprache auszufertigen und zur Verfügung zu stellen.
4. Liefer- und Leistungsfristen & -Termine
4.1. Die Liefer- bzw. Leistungsfrist beginnt mit dem Datum des gesondert ausgefertigten Auftragsbriefes zu laufen. Wird keine Liefer- bzw . Leistungsfrist vereinbart, ist unverzüglich zu liefern oder die Leistung zu erbringen.
Die in der/dem Bestellung/Angebot/Aufrag angegebenen Liefer- und/oder Leistungstermine und/oder -fristen sind stets verbindlich.
Lieferungen werden vom AG nur nach vorheriger Anmeldung durch den L und ausschließlich an Werktagen, Mo – Do von 08:00 – 16:00 Uhr und Fr von 08:00 – 13:00 Uhr am vereinbarten Ort (iSd Pkt 3.2) übernommen. Lieferungen außerhalb der genannten Zeiträume können zu den untenstehend genannten Verzugsfolgen führen.
4.2. Sollte der (Teil-)Liefer- und/oder (Teil-)Leistungstermin vom L nicht eingehalten werden können bzw ist eine Überschreitung dieser (Teil-)Termine erkennbar, so hat der L den AG unverzüglich ab Erkennbarwerden der Überschreitung unter Angabe der maßgeblichen Gründe und der voraussichtlichen Dauer des Verzuges/der Verzögerung nachweislich zu verständigen. L hat in diesem Fall dem AG für diesen zumutbare, notwendige und geeignete Maßnahmen zur Beseitigung oder Verkürzung der absehbaren Verzögerung bekanntzugeben und diese nach bestem Wissen und Gewissen im Einvernehmen mit dem AG umzusetzen.
Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung und/oder Leistung stellt keinen Verzicht des AG auf seine Rechte und/oder Ansprüche im Hinblick auf die nicht rechtzeitige Lieferung und/oder Leistung dar.
4.3. Der Verzug als auch die Nichtbeachtung bzw Nichtdurchführung von vom AG angewiesenen, zumutbaren, notwendigen und angemessenen Maßnahmen zur Verkürzung oder Verhinderung von (weiteren) Verzögerungen durch den L stellen jedenfalls und je eine wesentliche Vertragsverletzung dar. Diesfalls hat der AG dem L eine angemessene Nachfrist zur Behebung der vorliegenden Vertragsverletzung zu gewähren. Lässt der L auch diese angemessene Nachfrist ungenutzt verstreichen, so ist der AG berechtigt, vom Vertrag ganz oder (wenn dies möglich ist) teilweise zurückzutreten oder die für die Erfüllung des Liefer- Leistungsumfanges noch erforderlichen Maßnahmen und/oder Arbeiten auf Kosten und Risiko des L zu übernehmen.
4.4. Ist ein Liefer- und/oder Leistungstermin vereinbart, so ist eine (Teil-)Lieferung bzw. (Teil-)Leistung vor dem vereinbarten (Teil-)Liefer- bzw. (Teil-)Leistungstermin nur mit Zustimmung des AG gestattet. Hieraus darf dem AG jedenfalls kein Nachteil erwachsen. Insbesondere beginnt die Zahlungsfrist (Pkt 9.5) nicht vor dem vereinbarten (Teil-)Liefer- bzw. (Teil-)Leistungstermin zu laufen.
4.5. Im Falle der Mehr- oder Minderlieferung und/oder -leistung bestellter Mengen oder beauftragter Leistungen hat der AG das Recht, die An-, Über- oder Entgegenahme der Lieferung und/oder Leistung auf Kosten des L zu verweigern oder das Zahlungsziel der Rechnung neu festzulegen/die Rechnung entsprechend neu zu valutieren.
4.6. Sollten nachträgliche Änderungen und/oder Ergänzungen des Liefer- und/oder Leistungsgegenstandes oder des –(Teil-)Termins notwendig sein und sind diese nicht der Sphäre des AG zuzuordnen oder wurden diese vom AG nicht ausdrücklich beauftragt, bedürfen diese der vorherigen schriftlichen Zustimmung bzw Freigabe des AG. Sofern es keine anderslautende Vereinbarung gibt, dürfen aus den oben genannten Fällen für den AG keine Mehrkosten entstehen.
4.7. Als Erfüllungszeitpunkt gilt, wenn nichts anderes vereinbart wurde, der Zeitpunkt zu welchem sämtliche vertragliche und gesetzliche Verpflichtungen und Obliegenheiten des L im Hinblick auf die dem jeweiligen Geschäft zugrunde gelegten Grundlagen (zB verbindliches Anbot, technische Normen und Spezifikationen, schriftliche Vereinbarungen, etc) sowie diesen AEB als ,vollständig (bestellungs-, auftragsgemäß) erfüllt anzusehen sind.
5. Transport, Verpackung, Versand & Versicherung
5.1. Lieferungen sind den jeweiligen Produkteigenschaften, den vom L zu verantwortenden konkreten Fracht- und Lieferbedingungen und den jeweiligen Einzelanforderungen entsprechend zu verpacken. Die Verpackung hat den in der EU sowie insbesondere den im Land der Anlieferung geltenden gesetzlichen Regelungen zu entsprechen und ist darüber hinaus in möglichst zweckentsprechender, insbesondere umweltfreundlicher und leicht zu entfernender Form auszuführen. Verpackungen gefährlicher Gegenstände oder Materialien gemäß Pkt 6 haben jedenfalls den Vorgaben des Art 35 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-VO) zu entsprechen. Auf Wunsch des AG sind Verpackungsmaterialien nach Durchführung der Anlieferung vom L kostenfrei zurückzunehmen/zu entsorgen.
5.2. Im Rahmen des Umweltschutzes ist der L verpflichtet, sorgfältig und auf seine Kosten alle Abfälle und Sonderfälle, die bei, während oder durch die Lieferung der Produkte entstehen, unter Einhaltung der anwendbaren Gesetze und Bestimmungen und nach der für den Industriezweig üblichen best practise, zu entsorgen und / oder zurückzunehmen.
5.3. Der L hat Verpackungsmaterial, Transportbehelfe und dergleichen sowie ferner alle nach bestimmungsgemäßer Verwendung als „Sondermüll “ zu beurteilenden Liefergegenstände bzw Rückstände solcher Liefergegenstände stets auf seine Gefahr und Kosten entweder selbst zu entsorgen oder zur Entsorgung zurückzunehmen. Kommt der L dieser Verpflichtung nicht nach, ist der AG berechtigt, die Entsorgung durch Dritte (dazu befugte Entsorgungsunternehmen) auf Gefahr und Kosten des L vorzunehmen bzw vornehmen zu lassen.
5.4. Die Entladung hat unverzüglich und jeweils in Abstimmung mit dem AG zu erfolgen. Sofern es keine ausdrücklich anderslautende (unter-)schriftliche Vereinbarung gibt, hat der L sämtliche mit dem Transport verbundene Kosten und Risiken (insbesondere Transportversicherung / exportkontrollrechtliche Genehmigungen / Verzollung / Sonder- und Gefahrguttransporte / Transportsondermaßnahmen etc.) zu tragen. Jeder Lieferung sind zweckentsprechende, handelsübliche Lieferpapiere (wie etwa Lieferschein und Handelsrechnung gemäß Pkt 10) mit Angabe insbesondere des Lieferumfanges, des konkreten Lieferempfängers beim AG und der Bestellnummer beizulegen. Auf Verlangen des AG hin oder bei Notwendigkeit, hat der L entsprechende Angaben betreffend exportkontrollrechtlicher Ausfuhrgenehmigungsvorschriften (zB ECCN/AL-Nummer etc) beizubringen. Darüberhinausgehende, spezielle Verpackungs-/Versand-/Dokumentations- und Anlieferbedingungen ergeben sich ggf aus der jeweiligen Bestellung. Sämtliche aus der Nichteinhaltung der genannten bzw sonstig vereinbarten Verpackungs-/Versand-/Dokumentations- und Anlieferbedingungen resultierenden Schäden/Mehrkosten sind vom L zu ersetzen/zu tragen.
5.4. Der L hat die Lieferungen bzw Leistungen auf seine Kosten ordnungsgemäß gegen Schäden aller Art versichern zu lassen. Der L hat dem AG den Abschluss dieser Versicherungen nachzuweisen und bei Eintritt von Versicherungsfällen die Ansprüche aus diesen dem Versicherer gegenüber über Verlangen des AG an diesen abzutreten. Weist der L den Abschluss solcher Versicherungen nicht unverzüglich nach, ist der AG berechtigt, diese Versicherungen nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist auf Rechnung des L abzuschließen.
6. Gefährliche Gegenstände, Materialien & Gefahrenanzeige
6.1. Für Materialien (Stoffe, Gemische, Flüssigkeiten, Zubereitungen, Erzeugnisse, etc) wie etwa Vinylester, B-Komponente (Härter) und ungereinigtes Leergut, etc), von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes physikalische Gefahren und Gefahren für die menschliche Gesundheit und das menschliche Leben, für die Umwelt (insbesondere Tier-, Pflanzenwelt und Gewässer) sowie für (fremde) Sachen ausgehen können und die deshalb aufgrund von Vorschriften einer Sonderbehandlung in Bezug auf Verpackung, Transport, Lagerung, Umgang und Abfallentsorgung unterzogen werden müssen, wird der L dem AG mit dem Angebot ein vollständig ausgefülltes Sicherheitsdatenblatt nach § 25 Chemikaliengesetz 1996 idgF iVm der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-VO) und der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-VO) und ein zutreffendes Unfallmerkblatt (Transport) übergeben. Im Falle von Änderungen der Materialien oder der Rechtslage wird der L an den AG aktualisierte Daten- und Merkblätter übergeben.
6.2. Für Materialien, welche aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als nicht gefährlich zu qualifizieren sind, welche jedoch als gefährliche Arbeitsstoffe gemäß des § 40 ASchG (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz) idgF zu qualifizieren sind, hat der L auf Verlangen des AG diesem ein Sicherheitsdatenblatt nach § 25 Chemikaliengesetz 1996 und ein zutreffendes Unfallmerkblatt (Transport) zu übergeben.
6.3. Sollte der AG bereits einen Gegenstand/ein solches Material beim L bezogen haben und/oder liefert dieser dem AG diesen Gegenstand/dieses Material weiterhin oder innerhalb von 12 Monaten seit der letzten Lieferung erneut an, so ist der L ungeachtet weitergehender Hinweispflichten dazu verpflichtet, unaufgefordert und unverzüglich den AG.
6.4. Der L hat dem AG im Rahmen des Produktsicherheitsgesetz alle Informationen mitzuteilen, die für eine Beurteilung der Gefährdung, der Sicherheit und Gesundheit, von Verwendern des Gegenstandes/des Materials oder Dritten von Bedeutung sind. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen
6.5. Der L ist verpflichtet, dem AG alle für die Registrierung gemäß der REACH-VO erforderlichen Informationen und alle Registrierungsbestätigungen, soweit bereits vorhanden, zur Verfügung zu stellen. Das gleiche gilt hinsichtlich von Informationen und/oder Registrierungsbestätigungen aufgrund der CLP-VO. Der L bestätigt, seinen Verpflichtungen gemäß REACH-VO und/oder aufgrund der CLP-VO insbesondere im Hinblick auf Pkt 6.1 nachzukommen. Der L hat für seinen Liefergegenstand (Gegenstand/ Material) und/oder Leistung den neuesten Stand der Technik, die anwendbaren Sicherheitsvorschriften, die für die Maler- Anstreicher- Korrosionsschutzindustrie und die verarbeitende Lack- und Beschichtungsstoffindustrie sowie die allgemein geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die vereinbarten technischen Daten und sonstigen Spezifikationen einzuhalten.
7. Risiko-, Gefahren- und Eigentumsübergang
7.1. Wird ausdrücklich nichts anderes vereinbart, gehen Risiko und Gefahr sowie das Eigentum betreffend die Lieferungen/Leistungen (insbesondere hinsichtlich der Dokumentation samt der Übertragung entsprechender Nutzungsrechte gemäß Pkt 3) nach vollendeter Untersuchung/Abnahme der Lieferungen/Leistungen am Bestimmungsort und der durch den hiezu Bevollmächtigten des AG als ordnungsgemäß befundenen Lieferungen/Leistungen im Zeitpunkt der Übernahme über, wenn der L auch alle Nebenverpflichtungen, wie die Beistellung der erforderlichen Prüfnachweise, Beschreibungen, Bedienungsanleitungen usw (gemäß Pkt 5 und 6) einwandfrei erfüllt hat. Durch die Übergabe erklärt und garantiert der L, dass er voll verfügungsberechtigt ist und dass die (Teil-)Lieferung/(Teil-)Leistung nicht etwa unter Eigentumsvorbehalt des L selbst und/oder verlängertem Eigentumsvorbehalt eines Dritten steht, es sei denn der L hat diesen Dritten spätestens bei Vertragsabschluss benannt.
Sind Teilzahlungen vereinbart, so gilt das oben erwähnte sinngemäß für die einzelnen Teillieferungen und -leistungen.
7.2. Hat der AG bereits eine Anzahlung geleistet bzw ist mit dieser in Vorleistung getreten, erwirbt der AG im angezahlten Umfang sogleich Eigentum an der Ware.
7.3. Um eine Pfändung oder Beeinträchtigung dieses Eigentums/dieser Miteigentumsanteile und/oder dieser Anwartschaftsrechte des AG durch Dritte bzw durch behördliche Maßnahmen zu vermeiden, ist der L verpflichtet, sämtliche rechtliche zulässigen Maßnahmen zu ergreifen, um dies zu verhindern (so in etwa die Kennzeichnung des Eigentums des AG durch Anbringen von Zeichen, gesonderte Lagerung, etc). Sollte eine Pfändung oder andere Beeinträchtigung der Rechte des AG trotzdem stattfinden, ist der L verpflichtet, den AG unverzüglich schriftlich über diese Umstände zu benachrichtigen und den AG inklusive eigener wie fremder Verfahrenskosten schad- und klaglos zu halten.
7.4. Darüber hinausgehende Sicherungsrechte des AG bleiben hievon unberührt.
7.5. Eigentum, Urheberrecht und alle Werknutzungsrechte an den Unterlagen des AG, welche dieser dem L überlässt, verbleiben beim AG.
8. Mängelrüge
8.1. Der AG hat Mängel des Liefergegenstandes oder der erbrachten Leistung sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden, dem L innerhalb von 25 Werktagen anzuzeigen. Insoweit verzichtet der L auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Haben der L und der AG jedoch eine Just-In-Time oder Just-In-Sequence Belieferung vereinbart, so beschränkt sich die Mängeluntersuchungs- und Mängelrügepflicht auf die bei der Anlieferung visuell erkennbaren Transportschäden („Sichtschäden“).
8.2. Im Übrigen wird die Mängeluntersuchungs- und Mängelrügeobliegenheit abbedungen und der L verzichtet ausdrücklich auf den Einwand der nicht gehörig durchgeführten Mängelrüge gemäß § 377 UGB.
Zahlungen des AG stellen jedenfalls keine Anerkennung der Mangelfreiheit dar.
9. Preis- und Zahlungsbedingungen
9.1. Sind bei der Bestellung durch den AG die Preise noch nicht festgelegt, so sind sie vom L in der zurückzusendenden Kopie des Auftrages (schriftliche Bestätigung gemäß Pkt 2.5) einzutragen, jedenfalls ist der AG über die Preise schriftlich zu verständigen. Ein Auftrag kommt erst dann zustande, wenn AG diese Preise wiederum schriftlich akzeptiert hat.
9.2. Die Preise sind auf der Basis einer nachvollziehbaren Kalkulation zu ermitteln und hat der L die Kalkulationsunterlagen auf Verlangen des AG zur Überprüfung der Preisangemessenheit des Angebotes diesem vorzulegen.
9.3. Alle vereinbarten Preise (zB Einheitspreis, Regiepreis, Pauschalpreis) sind unveränderliche Preise und sind exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UstG) in seiner jeweils gültigen Fassung und gelten, sofern nicht etwas anderes vereinbart wird als Preise in Euro (EUR).
9.4. Steuern, Gebühren, Abgaben, sowie sämtliche Kosten für zB Verpackung, Versand, Transport (vgl dazu Pkt 5.4), Verzollung, Dokumentationen, Nutzungsrechte, Versicherungen, CE-Kennzeichnungen (soweit anwendbar), technische Prüfungen, Montage, Inbetriebnahme und Abnahme sind vom L im Rahmen seines Angebotes gesondert auszuweisen und vom L zu tragen.
9.5. Alle Zahlungen sind innerhalb einer Zahlungsfrist von 60 Tagen nach Eingang der Rechnung zu leisten. Bei Zahlung innerhalb von 30 Tagen ist der AG zum Abzug eines Skontos in der Höhe von 3 % berechtigt. Diese Zahlungsfristen beginnen mit dem Tag der Rechnungslegung unter der Voraussetzung zu laufen, dass der AG eine im Sinne des Pkt 10 konzipierte Rechnung erhält. Langt die Rechnung nach dem Risiko- und Gefahrenübergang beim AG ein, beginnen die Zahlungsfristen erst ab Zugang der Rechnung zu laufen. Bedingungswidrige Rechnungen setzen die Zahlungsfristen nicht in Gang.
9.6. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem AG in gesetzlichem Umfang zu.
Eine Aufrechnung des L mit Gegenforderungen aus demselben Geschäftsfall oder anderen Geschäftsfällen ist ausgeschlossen, insoweit diese Gegenforderungen nicht rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder vom AG ausdrücklich anerkannt worden sind.
9.7. Zahlungen leistet der AG ausschließlich durch Banküberweisung. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn der AG am letzten Tag der Frist die Zahlung mittels Banküberweisung anweist/tätigt bzw den Auftrag hiezu erteilt.
9.8. Der L verzichtet auf die Anfechtung des Vertrages wegen Verkürzung über die Hälfte (laesio enormis gemäß § 934 ABGB) sowie Irrtums, insbesondere wegen Kalkulationsirrtums.
10. Rechnung, Rechnungslegung
10.1. Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab dem Risiko- und Gefahrenübergang (Pkt 7) in 3-facher Ausfertigung unter Anführung der Auftragsnummer des AG und der Bankverbindung (IBAN und BIC) des L an den AG zu senden.
10.2. Rechnungen des L müssen jedenfalls sämtliche Merkmale nach § 11 UStG idgF erfüllen sowie eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des L aufweisen.
10.3. Elektronische Rechnungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des AG und haben den diesbezüglichen einschlägigen gesetzlichen Regelungen zu entsprechen. Der AG behält sich das Recht vor, nicht ordnungsgemäß gelegte Rechnungen bzw ohne entsprechende Zustimmung des AG gelegte elektronische Rechnungen zurückzuweisen.
11. Vertragsübernahme – Subaufträge
Ohne einer schriftlichen Zustimmung des AG ist der L nicht berechtigt, den Auftrag/Vertrag ganz oder teilweise an Dritte zu übertragen.
12. Verzug
12.1. Bei Verzug (Nicht- oder Schlechterfüllung) mit den Lieferungen und/oder Leistungen bzw hinsichtlich der vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen sowie sonstigen vereinbarten Termine ist der AG – unbeschadet weiterreichender und ihm zustehender Rechte und Ansprüche – berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist von 14 Tagen nach seiner Wahl ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, Schadenersatz für die hierdurch verursachten Schäden/Mehrkosten zu verlangen sowie notwendig gewordene Deckungskäufe/Ersatzvornahmen auf Kosten und Gefahr des L zu tätigen oder durch Dritte vornehmen/durchführen zu lassen. Der L ist diesbezüglich verpflichtet, etwaige für die Durchführung der Ersatz-/Selbstvornahme bzw zur Erreichung des Vertragszweckes unbedingt notwendigen Materialien, Informationen, Dokumentationsbestandteile, Nutzungsrechte, etc unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
12.2. Der AG ist ferner berechtigt für etwaig anfallende Mahn-, Betreibungskosten einen Pauschalbetrag von EUR 40,00 vom L zu fordern bzw ist dieser verpflichtet, diesen Pauschalbetrag an den AG zu zahlen unabhängig ob ein Verschulden des L an dem Verzug der Lieferungen/Leistungen vorliegt oder nicht.
12.3. Der AG ist bei Verzug ferner berechtigt, anstelle der Vertragserfüllung eine Vertragsstrafe von höchstens 10 % der Nettogesamtauftragssumme oder neben der verspäteten Erfüllung eine Vertragsstrafe von 1 %, für jeden Arbeitstag der Verzögerung bis zum Höchstmaß von 10 % zu verlangen. Die Einforderung eines darüber hinausgehenden Schadens sowie der Vertragsstrafe bleibt dem AG auch dann vorbehalten, wenn er eine verspätete Lieferung oder Leistung annimmt.
12.4. Entsteht aus dem Verzug der Lieferung auch ein Verzug des AG gegenüber dem Bauherrn, so hat der L den AG bezüglich dessen Pönaleverpflichtung schad- und klaglos zu halten.
12.5. Diese Rechte stehen dem AG auch zu, wenn dem L kein Verschulden (zB Vorlieferanten) zur Last fällt. Ist der Verzug allerdings auf höhere Gewalt zurückzuführen, ist der AG von der Verpflichtung zur Leistung der Vertragsstrafe und des Schadensersatzes befreit, wenn er dem AG diese Umstände unverzüglich anzeigt.
13. Garantie, Gewährleistung & Haftrücklass
13.1. Der L garantiert und sichert zu, dass sämtliche (Teil-)Lieferungen und/oder (Teil-)Leistungen die gewöhnlich Vorausgesetzten und insbesondere die vertragliche bedungenen Eigenschaften gemäß den Angaben des L aufweisen. Darüber hinaus sichert der L die sorgfältige und sachgemäße Erfüllung des Auftrages/Vertrages zu, insbesondere die Einhaltung der festgelegten Normen, Einteilungen und sonstige Ausführungs- und Rechtsvorschriften sowie dieser AEB. Der L sagt außerdem zu, die entsprechende Ausführung gemäß dem neuesten Stand der Technik sowie die erforderliche Qualität, Quantität und Zweckmäßigkeit der Lieferungen und/oder Leistungen hinsichtlich des Materials, der Konstruktion und der Ausführung zu erbringen. Der L hat dahingehend gemäß seiner Stellung als Fachunternehmer eine weiterreichende Prüf- und Hinweispflicht.
13.2. Der L hat stets den in Österreich geltenden allgemeinen und besonderen Normen, wie etwa zum Schutz der Arbeitnehmer oder den anerkannten Regeln der Technik etc. zu entsprechen. Die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (vgl dazu Pkt 5 und 6) und über den Sondermüll sowie besondere Lagerungs- und Betriebsvorschriften sind zu beachten. Insoweit ist der L dem AG auch zur Sorgfalt und Aufklärung verpflichtet.
13.3. Wurde die Erstellung von Probeflächen (Garantiefeldern, Kontrollflächen) vereinbart, so gilt unter Heranziehung der DIN EN ISO 12944-7:2017 Teil 7, Punkt 8 und Teil 8 sowie der dazugehörigen Anhänge folgendes:
Die Garantiefelder müssen gut ersichtlich beschriftet werden, sodass sie jederzeit leicht auffindbar sind, wobei für die Lage bzw Anbringung der Garantiefelder/Kontrollflächen die Bestimmungen des Teil 7, Punkt 8 sowie der Anhang B des Teil 8 der DIN EN ISO 12944-7:2017 heranzuziehen sind. Über die Anlegung wird ein schriftliches Protokoll (vgl Formblatt Tabelle B.1 der DIN EN ISO 12944-7:2017 Teil 8, Anhang B) aufgenommen, das von den beteiligten Firmen/Parteien einvernehmlich verfasst und unterschrieben bzw bei nicht Anwesenheit des L trotz rechtzeitiger Verständigung von diesem anerkannt wird.
Der jeweilige Zustand des Garantiefeldes/der Kontrollfläche bildet den ausschließlichen und letztgültigen Beweis für die zugesicherten bzw garantierten Eigenschaften des Materials. Sollten auf den einvernehmlich angelegten Garantiefeldern/Kontrollflächen während der vereinbarten Garantiezeit und an der übrigen Beschichtung Mängel auftreten, so ist die Mängelbehebung zur Gänze, dh insbesondere inklusive der notwendige Material- und Arbeitsaufwand, kostenmäßig vom Materiallieferanten (L) zu tragen. Entstehen innerhalb der Gewährleistungszeit an der Gesamtfläche Mängel, ohne dass die Garantiefelder Mängel aufweisen, werden die Kosten der Mängelbehebung zur Hälfte vom L getragen.
13.3. Der L garantiert Mangelfreiheit während der gesamten Gewährleistungsfrist. Wird Verbesserung begehrt und ausgeführt, beginnt die Gewährleistungsfrist für alle ausgebesserten Flächen von neuem zu laufen. Sollte eine Nachfristsetzung erforderlich sein, so gilt eine Nachfrist von 14 Tagen.
13.4. Im Übrigen gelten, soweit in diesen AEB nichts anderes bestimmt ist, die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen betreffend Sach- und Rechtsmängel. Der AG hat das Recht, die Gewährleistungsbehelfe (Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung – Wandlung nur dann, wenn kein geringfügiger Mangel vorliegt) unabhängig von einer Reihung frei zu wählen.
13.5. Die Gewährleistungsfrist beträgt für bewegliche Sachen 36 Monate ab Abnahme/Übernahme durch den Kunden des AG, maximal jedoch 60 Monate ab Übergabe/Übernahme der beweglichen Sache iSd Pkt 7.1 durch den L bzw. den AG, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
13.6. Kommt der L nicht unverzüglich oder binnen einer angemessenen Frist nach Aufforderung zur Mängelbehebung durch den AG der Aufforderung zur Mängelbeseitigung nach oder beginnt der L nicht unverzüglich oder binnen angemessener Frist mit der Mängelbehebung oder scheitert der erste Verbesserungsversuch so kann der AG in dringenden Fällen insbesondere zur Vermeidung von weiteren Kosten oder größeren Schäden oder zur Abwehr von akuten Gefahren die Mängelbehebung auf Kosten und Gefahr des L selbst vornehmen oder durch einen Dritten vornehmen lassen.
Der L hat in diesem Zusammenhang alle mit der Mängelbehebung entstehenden Kosten, insbesondere Transportkosten, Aus- und Einbaukosten, Fahrtkosten, Administrativkosten, erhöhte Arbeitskosten und sonstige im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehende Kosten zu übernehmen.
13.7. Übersteigt die Nettoauftragssumme den Betrag von netto EUR 100.000,00 zzgl Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe, ist der AG berechtigt, zur Deckung der Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche, einen Haftrücklass von 5 % der Nettoauftragssumme bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist (Pkt 13.6) zzgl 30 Tage unverzinst einzubehalten.
Gegen Ausfolgung einer Bankgarantie eines zur Geschäftsausübung im Inland berechtigten Bankinstitutes über die Höhe des vereinbarten Haftrücklasses mit einer Laufzeit bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist + 30 Tage kann dem L der Haftrücklass erlassen bzw dieser abgelöst werden. Mit der Bankgarantie muss sich die Bank (das Kreditinstitut) zur Überweisung des darin angeführten Betrages auf erste Anforderung binnen 5 Werktagen ab Zugang der Aufforderung des AG unter Verzicht auf jede Einwendung aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis verpflichten.
13.8. Der Verbrauch pro Quadratmeter für den in Auftrag bzw in der Bestellung angegebenen Beschichtungsaufbau und der angegebenen Schichtdicke pro Quadratmeter ist vom L zu bestätigen. Wird die Verbrauchsmenge oder die Schichtdicke nachweislich und wesentlich (mindestens 10 Prozent) über/unterschritten, ist der L verpflichtet, die fehlende Menge kostenlos und unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Er hat darüber hinaus den AG für die aus diesem Grund allenfalls eintretenden Folgen aus Verzug schadlos zu halten.
13.9. Sonstige (weitergehende) Ansprüche des AG wegen einer Vertragsverletzung oder der Verletzung sonstiger Pflichten bleiben unberührt.
14. Schadenersatz & Produkthaftung
14.1. Schadenersatz- und Regressansprüche stehen dem AG in jedem Fall ungeschmälert zu. Für die Haftung des L für von ihm bzw von ihm zurechenbaren Personen bzw von ihm zurechenbaren Produkten verursachten Schäden gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Schadenersatzrechtes einschließlich der Produkthaftungsbestimmungen und der Bestimmungen des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes. Haftungsausschlüsse bzw die Verpflichtung zur Überbindung von Haftungsausschlüssen an Endkunden müssen ausdrücklich vereinbart werden und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des AG.
14.2. Der L haftet dem AG sowohl für sich selbst als auch für seine Zulieferer (Lieferanten) unabhängig von deren maßgebenden Einfluss bei der Erbringung der in Auftrag gegebenen Lieferung und/oder Leistung.
14.3. Für den Fall, das die gelieferte Ware/die erbrachte Leistung bzw das eingesetzte Material Fehler im Sinne der nationalen (oder auch internationalen) Produkthaftungsvorschriften aufweist und der AG deshalb von Dritten in Anspruch genommen wird, hat ihn der L zur Gänze inklusive eigener wie fremder Verfahrenskosten schad- und klaglos zu halten.
14.4. Der L ist dem AG gegenüber zur Beigabe einer vollständigen, aber leicht verständlichen Gebrauchsanleitung, zur Aufbewahrung aller notwendigen Unterlagen, zur genauen Produktbeobachtung und unverzüglich die Herstellungsunterlagen auszufolgen und jede erdenkliche Hilfe zu leisten, sowie auf Verlangen des AG verpflichtet, binnen 14 Tagen den Erzeuger bzw Importeur zu nennen.
14.5. Der L ist verpflichtet, dem AG sämtliche Aufwendungen und Kosten, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung/Rechtsdurchsetzung oder Kosten der Verbesserungsmaßnahmen zu ersetzen, sofern diese im Rahmen des unter Pkt 14.1 bis 14.4 Erläuterten anfallen.
14.6. Der L verpflichtet sich, für die zu erbringende Lieferung und/oder Leistung nachweislich eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme pro Personenschaden/Sachschaden für den zu liefernden Liefergegenstand abzuschließen, aufrecht zu erhalten bzw über eine solche zu verfügen.
14.7. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
15. Arbeitsleistung/-ausführung & Arbeitsmittel
15.1. Sämtliche Personen des L (Mitarbeiter, Beauftragte, etc), welche auf dem Betriebsgelände des AG, auf einer Baustelle des AG oder auf dem Betriebsgelände von einem vom AG benannten Dritten Arbeiten verrichten (ausführen, vorbereiten etc), haben die Regelungen der jeweiligen Betriebsordnung des AG oder des namhaft gemachten Dritten zu beachten.
16. Stornobedingungen
Der AG ist jederzeit berechtigt, von einem erteilten Auftrag/von einem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass daraus wie auch immer geartete Ansprüche gegenüber dem AG abgeleitet werden können. Der L hat jedoch Anspruch auf den aliquot zu leistenden Vertragspreis, welcher sich aus den bereits übergebenen Lieferungen/Leistungen sowie den nachgewiesenen direkten Kosten bereits in Arbeit befindlicher Lieferungen und Leistungen (etwaiger Stornierungskosten aus Subaufträgen) zusammensetzt. Bezahlt der AG diese Kosten, so geht das Eigentum an den entsprechenden Teilen der bereits übergebenen Lieferungen/Leistungen auf den AG über.
17. Höhere Gewalt
17.1. Kommt es zu einem Ereignis höherer Gewalt und sind die Vertragspartner durch dieses Ereignis an der Erfüllung Ihrer Verpflichtungen aus dem Auftrag/Vertrag gehindert, so sind die Vertragspartner von der termingerechten Auftrags- bzw Vertragserfüllung ganz oder teilweise befreit.
17.2. Als Ereignis höherer Gewalt gelten ausschließlich Krieg, Aufruhr, Naturgewalten, Pandemien (wie etwa die COVID19-Pandemie; hier aber nur behördlich angeordnete Maßnahmen), Feuer, gewerkschaftlich genehmigte Streiks oder Reaktorunfälle (Kernkraftanlagen).
17.3. Ein Ereignis höherer Gewalt auf das sich einer der Vertragspartner beruft, ist dem jeweils anderen Vertragspartner unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Kalendertagen nach Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Der anzeigende Vertragspartner hat den verständigten Vertragspartner kurz und überblicksartig über die nationalen und unternehmensinternen Maßnahmen zu verständigen sowie über die geschätzte Dauer der Behinderung.
17.4. Termine und Fristen, welche durch das Einwirken des Ereignisses höherer Gewalt nicht bzw verspätet eingehalten werden können, werden um die Dauer der Auswirkungen des Ereignisses höherer Gewalt verlängert. Diesfalls kann auch ein anderer Zeitraum nach beiderseitigem Einvernehmen festgelegt werden.
17.5. Ist es einem Vertragspartner aufgrund des Ereignisses höherer Gewalt vier Wochen nicht mögliche seinen Teil des Vertrages zu erfüllen, so haben die Vertragspartner eine einvernehmliche Lösung zu suchen. Dauert eine Verhinderung jedoch länger als drei Monate, so hat jeder Vertragspartner das Recht ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
18. Schutzrechte
18.1. Der L sichert zu, dass sämtliche Lieferungen und/oder Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind und verpflichtet sich darüber hinaus, den AG von allen sich etwaig doch aus der Lieferung und/oder Leistung ergebenden Ansprüchen Dritter wegen Schutzrechtsverletzungen freizustellen und hinsichtlich eigener wie fremder Aufwendungen und insbesondere Verfahrenskosten schad- und klaglos zu halten.
18.2. Darüber hinaus gilt, dass mit dem vereinbarten Preis der Erwerb etwaiger gesetzlicher Schutzrechte, insbesondere von Patenten, soweit abgegolten ist, als deren Erwerb für den AG zur freien Benützung und Weiterveräußerung des Liefergegenstandes erforderlich ist.
18.3. Soweit Lizenzen notwendig sind, hat sie der L zu beschaffen. Erfindungen des L bei Durchführung des Auftrages darf der AG kostenlos benützen.
18.4. Der L hat den AG bei Verletzung fremder Schutzrechte in Zusammenhang mit der bestellten Lieferung oder Leistung schad- und klaglos zu halten.
19. Geheimhaltung
19.1. Der L verpflichtet sich alle im Zuge der Auftrags-/Vertragsabwicklung bekanntgewordenen bzw damit verbundenen vertraulichen Informationen vertraulich zu behandeln. Als vertrauliche Informationen gelten Unterlagen, Daten, Maschinen- und Gerätekennzahlen, Identifikationsmerkmale, Personenbezogene Daten (auch sensible Daten), spezielle Arbeitsvorgänge, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Kenntnisse (dazu zählen beispielsweise wirtschaftliche, technologische, vertriebliche, behördliche, wissenschaftliche, patentrechtliche sowie andere interne Informationen in mündlicher, visueller, oder schriftlicher Form. Weiters über Datenträger, das Internet ausgetauschte/übergebene oder auf sonstige Weise zur Verfügung gestellte technische und nicht technische Informationen und dabei erzielte Erkenntnisse und Ergebnisse. Weiters schriftliche Unterlagen, Zeichnungen, Pläne, Spezifikationen, Berechnungen, Analysen, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Methoden, Konstruktionen, Präsentationen, Formeln, zur Verfügung gestelltes Knowhow sowie Materialien und sonstige Gegenstände).
19.2. Der L verpflichtet sich weiters diese Informationen nicht an Dritte weiterzugeben bzw dafür Sorge zu tragen, dass diese Informationen nicht in den Besitz von Dritten gelangen. Dies gilt jedoch nur, wenn diese Informationen (i) nicht allgemein zugänglich sind oder während der Geschäftsbeziehung geworden sind; (ii) dem L nicht durch einen hiezu berechtigten Dritten mitgeteilt worden sind und (iii) dem L nicht schon vor dem Empfang der Informationen bereits nachweislich bekannt waren.
19.3. Alle Personen des L (Mitarbeiter, Beauftragte, Subunternehmer etc, wobei es nicht auf die rechtliche Ausgestaltung der Beziehung ankommt) die von den, den AG oder den spezifischen Auftrag/Vertrag betreffenden Informationen und Unterlagen Kenntnis erlangen, ist seitens des L eine entsprechende Geheimhaltungsverpflichtung aufzuerlegen.
19.4. Aufgrund des Verlusts von vertraulichen Informationen insbesondere von sensiblen Daten und dem durchschnittlich zu erwartenden wirtschaftlichen Schaden, welcher dem AG durch Verletzung der oben erwähnten auferlegten Pflichten durch den L insbesondere aufgrund der unbefugten Weitergabe von Informationen, treffen würde, gilt nachfolgende Vertragsstrafe als vereinbart:
Für jede schadens- und verschuldensunabhängige Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung durch den L ist von diesem je Verstoß eine Konventionalstrafe in der Höhe von EUR 5.000,00 zu bezahlen. Das Recht, den Ersatz eines durch die Pflichtverletzung entstandenen über die Konventionalstrafe hinausgehenden Schaden zu verlangen, sowie das Rückgriffsrecht bleiben unberührt.
19.5. Die Anwendbarkeit des § 934 ABGB auf die Vertragsstrafe wird einvernehmlich ausgeschlossen. Der L nimmt dies Zustimmend zur Kenntnis.
19.6. Weitergehende Ansprüche des AG (etwa nach dem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG) bleiben von dieser Pönalvereinbarung unberührt und können somit über die Konventionalstrafe hinaus jederzeit geltend gemacht werden.
19.7. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung und etwaigen Nutzungsbeschränkung gilt während der Geschäftsbeziehung mit dem AG und nach Beendigung dieser für einen Zeitraum von drei Jahren.
20. Compliance
20.1. Der L verpflichtet sich während der Geschäftsbeziehung mit dem AG die jeweils anwendbaren und anzuwendenden Rechtsvorschriften zu beachten und einzuhalten.
20.2. Der L verpflichtet sich insbesondere, (i) die umweltrechtlichen Vorschriften und Standards einzuhalten; (ii) gegen keine maßgeblichen Korruptionsvorschriften zu verstoßen; (iii) gegen keine Geldwäschebestimmungen und Auflagen zu verstoßen; (iv) keinem Mitarbeiter oder Beauftragten des AG einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anzubieten, zu versprechen oder zu gewähren, dass er ihn oder einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzuge, sofern dies die Geschäftsbeziehung mit dem AG beeinflussen oder beeinträchtigen oder Auswirkungen darauf haben könnte; (v) für sich selbst oder einen anderen keinen Vorteil zu fordern oder versprechen zu lassen oder anzunehmen.
20.3. Der L verpflichtet sich, keine Arbeitsbedingungen bei der Lieferungs- und/oder Leistungserbringung zu schaffen, zu unterstützen, zu dulden oder zuzulassen, welche nicht mindestens den anwendbaren Rechtsvorschriften und Branchenstandards entsprechen.
20.4. Auf begründetes Verlangen des AG hin hat der L eine schriftliche Bestätigung darüber auszustellen, dass er diese Verpflichtungen einhält und ihm keine Verstöße gegen diese Verpflichtungen bekannt sind.
20.5. Verstößt der L trotz Hinweis wiederholt gegen die oben genannten Verpflichtungen, so hat der AG das Recht, von einzelnen oder allen Verträgen zurückzutreten oder diese fristlos zu kündigen. Darüber hinaus bestehende vertragliche und/oder gesetzliche Beendigungsrechte bestehen davon unabhängig und unbeschränkt weiter.
20.5. Der L verpflichtet sich, den AG sowie alle seine Mitarbeiter in Bezug auf sämtliche Ansprüche und/oder Forderungen, Verluste, Schäden, Haftungen, Kosten und Auslagen, welche sich aus einem schuldhaften Verstoß gegen die oben genannten Verpflichtungen ergeben, vollumfänglich schad- und klaglos zu halten.
21. Technologie-, Informations- & IT-Sicherheit
21.1. Der L sichert dem AG ausdrücklich zu, dass er für eine ordnungsgemäße Sicherheit für sämtliche Informationen und Daten des AG sorgt bzw diese unterhält und er dafür angemessene technische-, organisatorische -, und Schutzmaßnahmen eingerichtet hat.
21.2. Um den Verlust von Daten, unbefugten Zugriff, unbefugte Nutzung von Daten, unbefugte Nutzung von Informationen, Kennwortdiebstahl, Kennwortverlust, etc vorzubeugen, wird der L wirtschaftlich angemessene und tragbare Maßnahmen ergreifen. Der L hat den AG bei derartigen Vorfällen unverzüglich zu verständigen.
21.3. Sämtliche Informationssysteme des L haben frei von jeglicher/jeglichen Malware, Spyware, Backdoor-Programme, Trojaner, Würmer, Computerprogrammierungsroutinen, Zeitbomben, Dateiviren, Linkviren, Makroviren, Skriptviren, und dergleichen oder daraus resultierende Mischformen zu sein, welche geeignet sind, die Sicherheit, Funktionalität, oder Vertraulichkeit der Systeme, Maschinen, Informationen oder Daten des AG zu beeinträchtigen oder zu beseitigen. Der L wird alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um solche Schadsoftware, Schadprogramme oder aber auch Betrüger, Datendieben und anderen unberechtigten Personen bzw deren Versuch, Zugriff auf die Systeme, Daten, Informationen des AG zu erlangen, zu verhindern. Der L verpflichtet sich, seine Systeme regelmäßig zu testen und potenzielle Bereiche, in welchen Sicherheitsverstöße auftreten können einer genauen Prüfung zu unterziehen.
21.4. Der L verpflichtet sich, den AG unverzüglich über einen Cyber-Sicherheits-Vorfall, welcher in Zusammenhang mit Daten, Informationen, Bankverbindungen etc des AG steht, in Kenntnis zu setzen. In jedem Fall hat diese Verständigung jedoch ausnahmslos per Telefon und längstens binnen vierundzwanzig Stunden, gerechnet ab erstmaliger Kenntnis des Vorfalles durch den L, zu erfolgen.
22. Qualitäts- und Umweltmanagement
22.1. Der L ist im Zuge der Erbringung seiner Lieferungen und/oder Leistungen verpflichtet, die jeweiligen Qualitäts- und Umweltmanagementgrundsätze anzuwenden. Insbesondere hat der L dabei die einschlägigen Normen EN ISO 9001, EN ISO 14001 in der jeweils geltenden Fassung zu beachten, einzuhalten und anzuwenden.
22.2. Der L hat in einer für ihn zumutbaren Weise dafür zu sorgen, dass diese Verpflichtungen auch von seinen Erfüllungsgehilfen, (wenn vom AG zugelassen und schriftlich bestätigt) seinen Lieferanten oder dergleichen beachtet bzw eingehalten werden.
23. Werbung
Die Verwendung oder Zurverfügungstellung von Angeboten, Bestellaufträgen, Auftragsbestätigungen, Lichtbildmaterial des AG, Schriftwechsel zwischen dem AG und dem L, die bloße Tatsache der Geschäftsverbindung zwischen dem AG und dem L oder ähnliches zu Werbezwecken ist nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch den AG dem L gestattet.
24. Datenschutz
24.1. Der L nimmt zur Kenntnis, dass der AG Informationen und Daten sowie personenbezogene Daten, die für die Zwecke der Anbahnung und Abwicklung von Vertragsverhältnissen sowie der Pflege der Geschäftsbeziehungen notwendig sind, verarbeitet und sofern es für die Erreichung der eben genannte Zwecke erforderlich ist auch an in die Vertragsverhältnisse eingebundene Drittunternehmen übermittelt. Die detaillierten datenschutzrechlichen Informationen sind auf der Homepage des AG unter: https://www.vok.at/wer-ist-vok/datenschutz/ abrufbar.
24.2. Der L nimmt vorstehendes zur Kenntnis und stimmt ausdrücklich zu, dass insbesondere die übermittelten personenbezogenen Daten von ihm bzw von diesem vertretene Personen verarbeitet werden. Diese Zustimmung kann jederzeit beim Verantwortlichen (VOK Verband Österreichischer Korrosionsschutzunternehmen, Schaumburgerstraße 20/6, 1040 Wien, Österreich, office@vok.at, +43 (0) 1 / 5056 960) widerrufen werden.
25. Erfüllungsort, Gerichtsstand &Rechtswahl
25.1. Der Erfüllungsort ist, mangels anderslautender ausdrücklicher und unterschriftlicher Vereinbarung, aufgrund dieses Vertrages der Sitz des AG.
25.2. Bei allen Rechtsstreitigkeiten aus dem (Haupt-)Vertrag (gerichtlicher wie auch schiedsgerichtlicher Natur) gilt ausschließlich österreichisches materielles Recht unter ausdrücklichem Ausschluss der Bestimmungen des internationalen Privatrechts (Kollisionsnormen – IPRG, EVÜ, VO ROM I und VO ROM II, etc) sowie des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf – CISG idgF.).
25.3. Ausschließlich zuständig für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag ist das sachlich berufene Gericht am Sitz des AG. Der AG ist jedoch nach seiner Wahl berechtigt, Klagen aus dem Vertrag auch bei jenem Gericht einzubringen, das nach den für den Staat, in dem der L seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, maßgeblichen Rechtsvorschriften hierfür sachlich und örtlich zuständig ist. Dies gilt jedoch nur bei Verträgen des AG mit L, welche ihren Sitz innerhalb des Gebietes der Europäischen Union, der Schweiz, Island oder Norwegens haben.
25.4. Für Verträge des AG mit L, welche ihren Sitz außerhalb des Gebietes der Europäischen Union, der Schweiz, Islands oder Norwegens haben gilt wie folgt:
Alle Streitigkeiten, die sich aus diesem (Haupt-)Vertrag ergeben oder sich auf dessen Gültigkeit, Verletzungen, Auflösung oder Nichtigkeit beziehen, werden nach der Schieds- und Schlichtungsordnung des internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich in Wien (Wiener Regeln) von drei gemäß diesen Regeln ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden.
25.4.1 Der Ort des Schiedsverfahrens ist Wien in Österreich.
25.4.2 Es ist (wie auch schon in Pkt 25.2 genannt) ausschließlich österreichisches materielles Recht unter ausdrücklichem Ausschluss der Bestimmungen des internationalen Privatrechts (Kollisionsnormen – IPRG, EVÜ, VO Rom I und VO ROM II, etc.) sowie des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf – CISG idgF.) anzuwenden.
25.4.3 Die im Schiedsverfahren zu verwendende Sprache ist Deutsch.
25.4.4 Die Schiedsrichter müssen in ihrem Herkunftsland als Rechtsanwälte, Richter oder Universitätsprofessoren der Rechtswissenschaften zugelassen oder (wenn eine aufrechte Zulassung bestanden hat) emeritiert sein.
26. Allgemeine Bestimmungen
26.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AEB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder durch Änderung der gesetzlichen Lage, Stand der Technik oder der nationalen wie globalen wirtschaftlichen Lage unwirksam oder undurchführbar werden, so berührt dies die Gültigkeit der verbleibenden Bestimmungen dieser AEB nicht. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine entsprechende dem wirtschaftlichen Zweck dieser AEB am nächsten kommende, gültige Bestimmung zu ersetzen.
26.2. Auf allen für den AG bestimmten Papieren wie Rechnungen, Gutschriften, Ladescheinen, Frachtbriefen, Versand- und Lieferscheinen, Abschnitten der Begleitadressen etc ist stets die Auftragsnummer des AG deutlich anzuführen. In der Korrespondenz ist außer der Auftragsnummer das Briefzeichen der Vorgangskorrespondenz zu wiederholen.
26.3. Der L hat sich im gesamten Schriftverkehr, insbesondere auch bei der Produktbeschreibung der deutschen Sprache zu bedienen.
26.4. Die AEB sind derzeit in deutscher und englischer Sprache abrufbar. Im Falle von Unterschieden zwischen den Versionen insbesondere sprachlicher Differenzen hat die deutsche Version Vorrang vor der englischen Version. Die englische Version dient lediglich Übersetzungszwecken.
VERBAND ÖSTERREICHISCHER KORROSIONSSCHUTZUNTERNEHMEN
BUNDESINNUNG DER MALER, LACKIERER UND SCHILDHERSTELLER
WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH
SCHAUMBURGERGASSE 20/6 A-1040 WIEN
TELEFON: +43 (0) / 7243 57 510 – 511, TELEFAX: +43 (0) / 7243 57 510 – 10
E-MAIL: OFFICE@VOK.AT